Sonderbewilligung für Raupenfahrzeuge | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die A._____ SA besteht in ihrer heutigen Form seit 1982. Sie bezweckt: "Führung und Betrieb oder Vermietung von Gastwirtschaftsbetrieben und Kauf und Verkauf (Import, Export) von alkoholischen Getränken, Tabakwaren, Sportartikeln und Stromaggregaten-Motos sowie Waren aller Art, ebenso Ausführung von Transporten im In- und Ausland; die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben oder sich an solchen beteiligen sowie Grundstücke erstellen, erwerben und ver- äussern." Als Sitz der Gesellschaft ist im Handelsregister seit 1982 O.1._____ ein- getragen, als Adresse zwischen 1982 und 2004 B._____, O.1._____ und seit März 2004 O.3._____ O.2._____ in 7550 O.1._____.
E. 2 Am 20. August 2014 stellte die A._____ SA bei der Gemeinde O.2._____ den Antrag um Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug für die Fahrstrecke O.3._____ - O.2._____ (Lift/Institut) - O.3._____. Be- gründet wurde der Antrag wie folgt: "Unterhalt und Transportmöglichkeit zum Berghaus O.3._____, da keine Zufahrts- möglichkeit. Personentransport im Notfall."
E. 3 An seiner Sitzung vom 16. September 2014 (mitgeteilt mit Schreiben vom
17. September 2014) wies der Gemeindevorstand O.2._____ den Antrag der A._____ SA auf Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupen- fahrzeug ab mit der Begründung, dass das Berghaus O.3._____ nicht mehr gewerbsmässig genutzt werde, eine Transportmöglichkeit von den Bergbahnen angeboten werden könne, für Privattransporte grundsätzlich keine Sonderbewilligungen erteilt würden und die nicht einschätzbaren Risiken wie Pistenmaschinen mit Seilwinde unterschätzt würden und zu Unfällen führen könnten.
E. 4 Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
30. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Wie die Erfahrung gezeigt habe, hätten die Bergbahnen kein Interesse, während 24 Stunden bei eventuellem Bedarf einen Hilfs-
- 3 - dienst zu leisten. Das Gebäude sei Hauptsitz der Beschwerdeführerin und sei im Winter nur mit Raupenfahrzeugen zu erreichen. Das Bergrestau- rant verfüge über einen Kanalisationsanschluss und bleibe derzeit aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen; dennoch müsse es zwecks Unter- halt jederzeit erreichbar sein. Jedes andere genutzte Gebäude im Skige- biet verwende Raupenfahrzeuge zum Transport. Im Falle der Beschwer- deführerin würde dies etwa zehn Fahrten pro Jahr ausmachen. Da ein Entscheid nur nach erfolgtem Augenschein gefällt werden könne, sei im Winter ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
E. 5 Die Gemeinde O.2._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 auf Abweisung der Be- schwerde. Neben den bereits in der angefochtenen Verfügung angeführ- ten Gründen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin ausser Gebäudeunterhaltsarbeiten keine anderen Gründe für die Erteilung der Sonderbewilligung vorbringe. Das Berghaus O.3._____ werde nicht mehr gewerbsmässig genutzt. Die Bergbahnen würden Fahrten zum Berghaus anbieten, allerdings nicht während 24 Stunden pro Tag. Im Winter sei das Berghaus mit Ski, Snowboard oder auch zu Fuss erreichbar, liege es doch mitten im Skigebiet. Aus der Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptsitz in einem Berghaus auf 2'340 m ü.M. führe, könne sie keinen Anspruch auf Sonderbewilligung ableiten. Über eine Sonderbewilligung für Raupenfahrzeuge würden nur die vier Restaurants verfügen. Selbst die Clubhütte O.3._____, welche den ganzen Winter durch vermietet werde, verfüge nicht über eine Son- derbewilligung.
E. 6 In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) wies die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, dass das Berghaus O.3._____ im Jahr 1968 erbaut worden sei, also noch vor der Erstellung der Skiliftan- lagen. Sie sei auf eine Winterzufahrt angewiesen. In anderen Gemeinden
- 4 - würden solche Bewilligungen an die Besitzer von Liegenschaften im Ski- gebiet erteilt (z.B. Flims, Fideris). Im Winter sei der Transport von Waren und Werkzeugen nur mit Raupenfahrzeugen möglich, zu Fuss, mit Ski oder Snowboard hingegen nicht machbar. Das Berghaus müsse zudem jederzeit erreichbar sein, auch nachts. Es seien hier seitens der Be- schwerdegegnerin andere Faktoren als die angegebenen im Spiel.
E. 7 Am 1. Januar 2015 ist die Gemeinde O.2._____ in der fusionierten Ge- meinde O.1._____ aufgegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 17. September 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das beschwerde-
- 5 - führerische Gesuch um Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupen- fahrzeug zu Recht abgelehnt hat.
2. a) In Art. 26 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge (VTS; SR 741.41) werden Raupenfahrzeuge − abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen − als Ausnahmefahrzeuge defi- niert. Die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge − und da- mit auch für Raupenfahrzeuge − richtet sich nach Art. 78 ff. der Verkehrs- regelnverordnung (VRV; SR 741.11). Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. c VRV dürfen für Raupenfahrzeuge in Wintersportgebieten Dauerbewilligungen erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Stand- ortkanton, soweit es sich um Binnenfahrten handelt (Art. 79 Abs. 1 VRV), was vorliegend der Fall ist. b) Der kantonale Gesetzgeber hat Verkehrsanordnungen auf Gemeinde- strassen sowie Zufahrten zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft im Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) wie folgt geregelt: Art. 7
2. Gemeindestrassen 1 Die Gemeinde regelt den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustim- mung durch die kantonale Behörde. 2 Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vor- gängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmi- gung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss. 3 Die Regierung kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegren- zen selbständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleiben die Signalisa- tion der Kantonsstrassen. Art. 8 Zufahrtsbewilligungen 1 Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann
- 6 - auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln. 2 Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden. 3 Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamt- gewicht des Fahrzeugs von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt ab- hängig gemacht werden. Einschlägig ist weiter die Regelung der Benützung von Motorschlitten (Beschluss des Kleinen Rates des Kantons Graubünden Nr. 983 vom
26. April 1971; BR 870.300 [Stand: 1. Januar 2011]). Darin ist zunächst geregelt, dass auf Strassen des Gebietes des Kantons Graubünden die Benützung von Motorschlitten gestattet ist, soweit die betroffene Strasse nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder belegt und die Strasse bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöff- net ist (Art. 1). In Bezug auf alle anderen Strassen können die Gemeinden Motorschlitten verbieten, und zwar für das ganze Gemeindegebiet, einen Teil des Gemeindegebiets oder nur für die eigentlichen Skipisten und Ab- fahrtsgebiete (Art. 2). Vom generellen Verbot können Gemeinden Aus- nahmebewilligungen erteilten für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindungen (Art. 3). Die unter dieser Verfügung ergangenen Verbote bedürfen keiner Genehmigung durch den Kanton. Verbote ausserhalb des eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hierfür kein offizielles Signal zu Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmit- teln bekanntzugeben, z.B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Ge- meinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skilift- stationen usw. (Art. 5). c) Vorliegend fehlen für die Entscheidfindung Angaben der Beschwerdegeg- nerin über die Art und Qualität der Strasse (O.3._____ - O.2._____ [Lift/Institut] - O.3._____), für welche die Beschwerdeführerin eine Son- derbewilligung beantragt. Ebenfalls ist nicht bekannt, welche Gemeinde- strassen mit einem Fahrverbot belegt sind und welche nicht. Weiter fehlen
- 7 - jegliche Angaben darüber, ob und gegebenenfalls wie die Beschwerde- gegnerin von der Möglichkeit des Verbots von Motorschlitten auf dem Gemeindegebiet Gebrauch gemacht hat und ob sie das allfällige Verbot gemäss Art. 5 des vorstehend zitierten Beschlusses des Kleinen Rates vom 26. April 1971 in genügender Weise bekannt gegeben hat. Des Wei- teren ist für die Entscheidfindung von Relevanz, ob die Berghütte der Be- schwerdeführerin über eine Strassenverbindung verfügt oder nicht, und ob auf dem Weg dorthin Skipisten und/oder Abfahrtsgebiete durchquert werden. Schliesslich wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dar- gelegt, in welchen Zonen sich allfällige Zufahrtsstrassen sowie das Berg- haus der Beschwerdeführerin befinden. d) Für eine ernsthafte Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Antrag um Erteilung einer Sonderbewilli- gung für ein Raupenfahrzeug zu Recht abgelehnt hat bzw. ob die Voraus- setzungen für die Erteilung einer entsprechenden Sonderbewilligung vor- liegend gegeben sind, fehlen somit für die Entscheidfindung wesentliche Informationen und Unterlagen. Jedenfalls verfängt die von der Beschwer- degegnerin vorgebrachte Begründung, man gewähre Privaten grundsätz- lich keine Sonderbewilligung, nicht und widerspricht zudem Art. 8 Abs. 1 EGzSVG. Die Zusammentragung der fehlenden Grundlagen anlässlich eines Augenscheins vor Ort, wie dies von der Beschwerdeführerin bean- tragt wurde, wäre mit einem grossen zeitlichen Aufwand verbunden und erachtet das streitberufene Gericht im vorliegenden Fall überdies auch nicht als seine Aufgabe. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach Art. 11 Abs. 1 VRG die für die Entscheidfindung wesentlichen Grundlagen zusammenzutragen und die notwendigen Sachverhalts- und Rechtsabklärungen vorzunehmen. Dies zumal es nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, Versäumnisse der Be- schwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu heilen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, was zu deren
- 8 - Gutheissung sowie zur Zurückweisung der Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin zur vollständigen Sachverhalts- und Rechtsabklärung sowie zum Neuentscheid führt. 3. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwer- degegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur vollständi- gen Sachverhalts- und Rechtsabklärung sowie zum Neuentscheid an die Gemeinde O.1._____ zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.-- gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 78
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Simmen URTEIL vom 24. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.1._____, (ehemalige Gemeinde O.2._____), Beschwerdegegnerin betreffend Sonderbewilligung für Raupenfahrzeuge
- 2 - 1. Die A._____ SA besteht in ihrer heutigen Form seit 1982. Sie bezweckt: "Führung und Betrieb oder Vermietung von Gastwirtschaftsbetrieben und Kauf und Verkauf (Import, Export) von alkoholischen Getränken, Tabakwaren, Sportartikeln und Stromaggregaten-Motos sowie Waren aller Art, ebenso Ausführung von Transporten im In- und Ausland; die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben oder sich an solchen beteiligen sowie Grundstücke erstellen, erwerben und ver- äussern." Als Sitz der Gesellschaft ist im Handelsregister seit 1982 O.1._____ ein- getragen, als Adresse zwischen 1982 und 2004 B._____, O.1._____ und seit März 2004 O.3._____ O.2._____ in 7550 O.1._____. 2. Am 20. August 2014 stellte die A._____ SA bei der Gemeinde O.2._____ den Antrag um Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug für die Fahrstrecke O.3._____ - O.2._____ (Lift/Institut) - O.3._____. Be- gründet wurde der Antrag wie folgt: "Unterhalt und Transportmöglichkeit zum Berghaus O.3._____, da keine Zufahrts- möglichkeit. Personentransport im Notfall." 3. An seiner Sitzung vom 16. September 2014 (mitgeteilt mit Schreiben vom
17. September 2014) wies der Gemeindevorstand O.2._____ den Antrag der A._____ SA auf Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupen- fahrzeug ab mit der Begründung, dass das Berghaus O.3._____ nicht mehr gewerbsmässig genutzt werde, eine Transportmöglichkeit von den Bergbahnen angeboten werden könne, für Privattransporte grundsätzlich keine Sonderbewilligungen erteilt würden und die nicht einschätzbaren Risiken wie Pistenmaschinen mit Seilwinde unterschätzt würden und zu Unfällen führen könnten. 4. Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
30. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Wie die Erfahrung gezeigt habe, hätten die Bergbahnen kein Interesse, während 24 Stunden bei eventuellem Bedarf einen Hilfs-
- 3 - dienst zu leisten. Das Gebäude sei Hauptsitz der Beschwerdeführerin und sei im Winter nur mit Raupenfahrzeugen zu erreichen. Das Bergrestau- rant verfüge über einen Kanalisationsanschluss und bleibe derzeit aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen; dennoch müsse es zwecks Unter- halt jederzeit erreichbar sein. Jedes andere genutzte Gebäude im Skige- biet verwende Raupenfahrzeuge zum Transport. Im Falle der Beschwer- deführerin würde dies etwa zehn Fahrten pro Jahr ausmachen. Da ein Entscheid nur nach erfolgtem Augenschein gefällt werden könne, sei im Winter ein Augenschein vor Ort durchzuführen. 5. Die Gemeinde O.2._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 auf Abweisung der Be- schwerde. Neben den bereits in der angefochtenen Verfügung angeführ- ten Gründen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin ausser Gebäudeunterhaltsarbeiten keine anderen Gründe für die Erteilung der Sonderbewilligung vorbringe. Das Berghaus O.3._____ werde nicht mehr gewerbsmässig genutzt. Die Bergbahnen würden Fahrten zum Berghaus anbieten, allerdings nicht während 24 Stunden pro Tag. Im Winter sei das Berghaus mit Ski, Snowboard oder auch zu Fuss erreichbar, liege es doch mitten im Skigebiet. Aus der Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptsitz in einem Berghaus auf 2'340 m ü.M. führe, könne sie keinen Anspruch auf Sonderbewilligung ableiten. Über eine Sonderbewilligung für Raupenfahrzeuge würden nur die vier Restaurants verfügen. Selbst die Clubhütte O.3._____, welche den ganzen Winter durch vermietet werde, verfüge nicht über eine Son- derbewilligung. 6. In ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) wies die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, dass das Berghaus O.3._____ im Jahr 1968 erbaut worden sei, also noch vor der Erstellung der Skiliftan- lagen. Sie sei auf eine Winterzufahrt angewiesen. In anderen Gemeinden
- 4 - würden solche Bewilligungen an die Besitzer von Liegenschaften im Ski- gebiet erteilt (z.B. Flims, Fideris). Im Winter sei der Transport von Waren und Werkzeugen nur mit Raupenfahrzeugen möglich, zu Fuss, mit Ski oder Snowboard hingegen nicht machbar. Das Berghaus müsse zudem jederzeit erreichbar sein, auch nachts. Es seien hier seitens der Be- schwerdegegnerin andere Faktoren als die angegebenen im Spiel. 7. Am 1. Januar 2015 ist die Gemeinde O.2._____ in der fusionierten Ge- meinde O.1._____ aufgegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 17. September 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug abgelehnt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Rechtsmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das beschwerde-
- 5 - führerische Gesuch um Erteilung einer Sonderbewilligung für ein Raupen- fahrzeug zu Recht abgelehnt hat.
2. a) In Art. 26 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras- senfahrzeuge (VTS; SR 741.41) werden Raupenfahrzeuge − abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen − als Ausnahmefahrzeuge defi- niert. Die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge − und da- mit auch für Raupenfahrzeuge − richtet sich nach Art. 78 ff. der Verkehrs- regelnverordnung (VRV; SR 741.11). Gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. c VRV dürfen für Raupenfahrzeuge in Wintersportgebieten Dauerbewilligungen erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Stand- ortkanton, soweit es sich um Binnenfahrten handelt (Art. 79 Abs. 1 VRV), was vorliegend der Fall ist. b) Der kantonale Gesetzgeber hat Verkehrsanordnungen auf Gemeinde- strassen sowie Zufahrten zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft im Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) wie folgt geregelt: Art. 7
2. Gemeindestrassen 1 Die Gemeinde regelt den örtlichen Verkehr auf Gemeindestrassen ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Verkehrsanordnungen unterliegen der Zustim- mung durch die kantonale Behörde. 2 Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen bedürfen der vor- gängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmi- gung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss. 3 Die Regierung kann Gemeinden mit entsprechend ausgebauter Organisation des Polizei- und Baufachwesens gestatten, den Verkehr innerhalb der Gemeindegren- zen selbständig zu regeln und zu signalisieren. Vorbehalten bleiben die Signalisa- tion der Kantonsstrassen. Art. 8 Zufahrtsbewilligungen 1 Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann
- 6 - auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln. 2 Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden. 3 Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamt- gewicht des Fahrzeugs von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt ab- hängig gemacht werden. Einschlägig ist weiter die Regelung der Benützung von Motorschlitten (Beschluss des Kleinen Rates des Kantons Graubünden Nr. 983 vom
26. April 1971; BR 870.300 [Stand: 1. Januar 2011]). Darin ist zunächst geregelt, dass auf Strassen des Gebietes des Kantons Graubünden die Benützung von Motorschlitten gestattet ist, soweit die betroffene Strasse nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder belegt und die Strasse bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöff- net ist (Art. 1). In Bezug auf alle anderen Strassen können die Gemeinden Motorschlitten verbieten, und zwar für das ganze Gemeindegebiet, einen Teil des Gemeindegebiets oder nur für die eigentlichen Skipisten und Ab- fahrtsgebiete (Art. 2). Vom generellen Verbot können Gemeinden Aus- nahmebewilligungen erteilten für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindungen (Art. 3). Die unter dieser Verfügung ergangenen Verbote bedürfen keiner Genehmigung durch den Kanton. Verbote ausserhalb des eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hierfür kein offizielles Signal zu Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmit- teln bekanntzugeben, z.B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Ge- meinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skilift- stationen usw. (Art. 5). c) Vorliegend fehlen für die Entscheidfindung Angaben der Beschwerdegeg- nerin über die Art und Qualität der Strasse (O.3._____ - O.2._____ [Lift/Institut] - O.3._____), für welche die Beschwerdeführerin eine Son- derbewilligung beantragt. Ebenfalls ist nicht bekannt, welche Gemeinde- strassen mit einem Fahrverbot belegt sind und welche nicht. Weiter fehlen
- 7 - jegliche Angaben darüber, ob und gegebenenfalls wie die Beschwerde- gegnerin von der Möglichkeit des Verbots von Motorschlitten auf dem Gemeindegebiet Gebrauch gemacht hat und ob sie das allfällige Verbot gemäss Art. 5 des vorstehend zitierten Beschlusses des Kleinen Rates vom 26. April 1971 in genügender Weise bekannt gegeben hat. Des Wei- teren ist für die Entscheidfindung von Relevanz, ob die Berghütte der Be- schwerdeführerin über eine Strassenverbindung verfügt oder nicht, und ob auf dem Weg dorthin Skipisten und/oder Abfahrtsgebiete durchquert werden. Schliesslich wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dar- gelegt, in welchen Zonen sich allfällige Zufahrtsstrassen sowie das Berg- haus der Beschwerdeführerin befinden. d) Für eine ernsthafte Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Antrag um Erteilung einer Sonderbewilli- gung für ein Raupenfahrzeug zu Recht abgelehnt hat bzw. ob die Voraus- setzungen für die Erteilung einer entsprechenden Sonderbewilligung vor- liegend gegeben sind, fehlen somit für die Entscheidfindung wesentliche Informationen und Unterlagen. Jedenfalls verfängt die von der Beschwer- degegnerin vorgebrachte Begründung, man gewähre Privaten grundsätz- lich keine Sonderbewilligung, nicht und widerspricht zudem Art. 8 Abs. 1 EGzSVG. Die Zusammentragung der fehlenden Grundlagen anlässlich eines Augenscheins vor Ort, wie dies von der Beschwerdeführerin bean- tragt wurde, wäre mit einem grossen zeitlichen Aufwand verbunden und erachtet das streitberufene Gericht im vorliegenden Fall überdies auch nicht als seine Aufgabe. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Untersuchungsmaxime nach Art. 11 Abs. 1 VRG die für die Entscheidfindung wesentlichen Grundlagen zusammenzutragen und die notwendigen Sachverhalts- und Rechtsabklärungen vorzunehmen. Dies zumal es nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, Versäumnisse der Be- schwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu heilen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, was zu deren
- 8 - Gutheissung sowie zur Zurückweisung der Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin zur vollständigen Sachverhalts- und Rechtsabklärung sowie zum Neuentscheid führt. 3. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwer- degegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur vollständi- gen Sachverhalts- und Rechtsabklärung sowie zum Neuentscheid an die Gemeinde O.1._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 1'194.-- gehen zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]